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Die Einordnung des Rechts und der Judikative in das Geistesleben ist ein üblicher Fehler der Anthroposophie und geht auf das Konto Ahrimans... Tastsächlich sind sowohl Rehct wie auch Judikative Rechtsleben.... Daher ja der Ausdruck Rechtsleben... Wenn Steiner meinte, die Judikative sei Geistesleben, so kann er paktisch nur gmeint haben,e s sein im Sinn der Doppelung der Dreigliederung Geistesleben "im" Rechtsleben... Dann hätte er zweifelsohne recht...
Die Einordnung des Rechts und der Judikative in das Geistesleben ist ein üblicher Fehler der Anthroposophie und geht auf das Konto Ahrimans... Tastsächlich sind sowohl Rehct wie auch Judikative Rechtsleben.... Daher ja der Ausdruck Rechtsleben... Wenn Steiner meinte, die Judikative sei Geistesleben, so kann er paktisch nur gmeint haben,e s sein im Sinn der Doppelung der Dreigliederung Geistesleben "im" Rechtsleben... Dann hätte er zweifelsohne recht...
Etwa so:
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|-
! Wirtschaftsleben im Rechtsleben !! Rechtsleben im Rechtsleben !! Geistelseben im Rechtsleben
|-
| <br>
Halböffentl. Recht<br>
Exekutive<br>
| Politik <br>
Öffentlihces Recht, Verf.<br>
Legislative
| <br>
Privatrecht, Strafrecht<br>
Judikaltive<br>
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Version vom 20. April 2020, 11:56 Uhr

Einordnung des Rechts

Die Einordnung des Rechts und der Judikative in das Geistesleben ist ein üblicher Fehler der Anthroposophie und geht auf das Konto Ahrimans... Tastsächlich sind sowohl Rehct wie auch Judikative Rechtsleben.... Daher ja der Ausdruck Rechtsleben... Wenn Steiner meinte, die Judikative sei Geistesleben, so kann er paktisch nur gmeint haben,e s sein im Sinn der Doppelung der Dreigliederung Geistesleben "im" Rechtsleben... Dann hätte er zweifelsohne recht...


Etwa so:

Wirtschaftsleben im Rechtsleben Rechtsleben im Rechtsleben Geistelseben im Rechtsleben

Halböffentl. Recht
Exekutive

Politik

Öffentlihces Recht, Verf.
Legislative


Privatrecht, Strafrecht
Judikaltive