Genossenschaft

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Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von natürlichen beziehungsweise juristischen Personen, deren Ziel der Erwerb oder die wirtschaftliche beziehungsweise soziale Förderung ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ist.

Denkmal für die Brunnengenossenschaft Burg-Meilen

Geschichte

Erinnerung an die Eilenburger Darlehenskasse, eine der ältesten Kreditgenossenschaften Deutschlands, 1850 gegründet. Ort: Eilenburg, Nikolaiplatz.

Im Mittelalter entwickelten sich Zusammenschlüsse (Einungen) für einen gemeinsamen Zweck. Beispiele sind Beerdigungsgenossenschaften, um den Genossen ein angemessenes Begräbnis zu ermöglichen, oder eine Genossenschaft, um einen Deich zu erhalten. Im Bergbau (z. B. in Goslar) bildeten sich die Knappschaften heraus. Im Alpenraum schlossen sich die Siedler zu Alpgenossenschaften zusammen, weil Erneuerungen der Alpwirtschaft ein Gemeinwerk erforderten. Die Genossenschaft regelte die gemeinschaftliche Nutzung der Weiden und Alpen und beschränkten die Veräußerung des Gemeineigentums.

Robert Owen gilt als Begründer der ersten Genossenschaftsbewegung. 1799 begann er in seiner Baumwollspinnerei in New Lanark (Schottland) ein Experiment für menschenwürdigere Arbeits- und Lebensbedingungen. Dadurch angeregt, wurde weitere Genossenschaften gegründet. Die erste Genossenschaft, die als Modell für Nachahmer entwickelt wurde war die Rochdale Society of Equitable Pioneers. 1844 gründeten 28 Arbeiter der ansässigen Textilindustrie in Rochdale in Nordengland eine Einkaufsgenossenschaft. Durch ihre größere Marktmacht sollte sie niedrigere Preise garantieren. Dem Genossenschaftsmodell lagen die Rochdaler Grundsätze der demokratischen Entscheidungen und des Rückvergütungsprinzips zugrunde.[1]

Deutschsprachiger Raum

Im deutschsprachigen Raum schufen zwei Gründerväter etwa zeitgleich und unabhängig voneinander erste Genossenschaftsmodelle. Neu war in Deutschland vor allem der kreditgenossenschaftliche Ansatz. 1847 rief Friedrich Wilhelm Raiffeisen in Weyerbusch den ersten wohltätigen Hilfsverein zur Unterstützung der notleidenden ländlichen Bevölkerung ins Leben. Er gründete 1852 den Heddesdorfer Wohlthätigkeitsverein, aus dem 1864 der „Heddesdorfer Darlehnskassenverein“ hervorging. 1862 entstand in Anhausen im Westerwald eine Darlehnskasse, die als die erste Genossenschaft im Raiffeisen’schen Sinne gilt. Anhausen gehörte zur Samtgemeinde (Gemeindeverbund) Heddesdorf, dessen Bürgermeister Raiffeisen war.

Zur selben Zeit rief Hermann Schulze-Delitzsch in Delitzsch eine Hilfsaktion ins Leben, die den in Not geratenen Handwerkern zugutekam. Nach den Grundsätzen der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung gründete er 1847 die „Rohstoffassoziation“ für Tischler und Schuhmacher und 1850 den gemeinnützigen „Vorschussverein“. 1849 und 1850 gründeten Bürger in Bad Düben und Eilenburg „Darlehnskassenvereine“. Noch vor Schulze-Delitzsch setzten dessen Initiatoren auf die Solidarhaft. Schulze-Delitzsch wandelte seinen Delitzscher Wohltätigkeitsverein in einen Darlehnskassenverein um. Heute gehört das Geschäftsgebiet der drei ältesten sächsischen Kreditgenossenschaften zur Volksbank Delitzsch eG.

Bereits vor Schulze-Delitzsch und Raiffeisen gab es in Deutschland Genossenschaften und Genossenschaftsbanken. Die älteste bekannte Kreditgenossenschaft der Welt ist die Privatsparkasse zu Lerbach. Sie wurde im späten 19. Jahrhundert in Lerbach im Harz als Sterbeversicherung von Bergarbeitern gegründet. 2006 fusionierte die Privatsparkasse und ist heute Teil der Volksbank im Harz. Die heute älteste am Standort bestehende Genossenschaftsbank ist die Volksbank Hohenlohe eG.[2] Sie wurde 1843 als Privatspar- und Leihkasse in Öhringen gegründet. Sie gilt als ältester Vorläufer der Volksbanken, weil Schulze-Delitzsch sie 1859 auf dem Vereinstag Deutscher Verschuss- und Kreditvereine in Weimar[3] als Genossenschaftsbank seines Modells anerkannte.[4] Die Ideen der liberalen Genossenschaftsbewegung beflügelten zunächst die Gründungen zahlreicher gewerblichen Kreditgenossenschaften. In den 1860er Jahren fanden sie große Resonanz in der sich neu gründenden deutschen Arbeiterbewegung, insbesondere Ferdinand Lassalle orientierte sich mit seinen Sozialismusvorstellungen stark an der Genossenschaftsidee.[5] Zu einer größeren Gründungswelle sozialistischer Genossenschaften kam es jedoch erst nach Gesetzesänderungen in den 1890ern. Unter den liberalen als auch zwischen den liberalen und den sozialistischen Genossenschaftsbewegungen kam es zu erheblichen Konflikten, die auch in der Gesetzgebung ihre Spuren hinterließen.[6]

Etwa zeitgleich etablierte sich das Genossenschaftsprinzip im Einzelhandel. So schufen im Jahr 1850 Handwerker und Arbeiter wiederum in Eilenburg mit der „Lebensmittelassociation“ die erste Konsumgenossenschaft in Deutschland, deren Tradition bis in die jüngste Vergangenheit vom Konsum Sachsen-Nord weitergeführt wurde. Der schweizerische Einzelhandel wird noch heute von den Genossenschaften Migros und Coop dominiert.

Heute

Weltweit sind mindestens 700 Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt, wobei diese in der International Co-operative Alliance (ICA) organisiert sind. Genossenschaften sind Wertegemeinschaften, die in der Regel Ziele verfolgen, die über reine Wirtschaftsbetriebe hinausgehen. Die ICA beschreibt als grundlegende Werte die Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Demokratie, Gleichheit, Billigkeit und Solidarität. In Tradition ihrer Gründer vertrauen Genossenschaftsmitglieder auf die ethischen Werte Ehrlichkeit, Offenheit, Sozialverantwortlichkeit und Interesse an anderen Menschen.

Deutsche Demokratische Republik

In der Sowjetischen Besatzungszone wurde die Neu- bzw. Wiedergründung von Genossenschaften durch Befehle der Sowjetischen Militäradministration geregelt. Mit dem Befehl 146 vom 20. November 1945 wurde den Ländlichen Raiffeisengenossenschaften die Wiederaufnahme der Tätigkeit gestattet. Diese wurden 1949 in „Landwirtschaftliche Dorfgenossenschaften“ umgewandelt. Parallel dazu entstand die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdGB), welche 1950 mit den Landwirtschaftlichen Dorfgenossenschaften zu einer Massenorganisation vereinigt wurde. Die Wiedererrichtung der bis 1935 aufgelösten Konsumgenossenschaften wurde durch den Befehl Nr. 176 vom 18. Dezember 1945 angeordnet. Der Befehl sah gleichzeitig vor, dass den neuen Genossenschaften das Altvermögen der liquidierten Konsumgenossenschaften zu übertragen war. Die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit von Genossenschaftsbanken „zum Zwecke der beschleunigten Entwicklung der gewerblichen Erzeugung“ wurde mit Befehl 14 vom 15. Januar 1946 gestattet.[7]

Die Verfassung der DDR legte in ihrer Fassung vom 7. Oktober 1949[8] hinsichtlich der Rolle der Genossenschaften in der Wirtschaftsordnung im Artikel 27 Absatz 4 fest: „Die Konsum-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Vereinigungen sind unter Berücksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.“

Die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften waren zu Anfang freiwillige Zusammenschlüsse. Um 1960 wurden fast alle Landwirte im Rahmen der Kollektivierung Mitglied einer Genossenschaft. Dabei kam es verbreitet zu Eintritten unter Zwang („Zwangskollektivierung“). Insgesamt wurden 19.345 Landwirtschaftliche Genossenschaften (LPG) in der DDR gegründet, die auf 83,6 Prozent der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche produzierten.

Bei der Verfassungsreform 1968 wurde die Regelung für Genossenschaften neu formuliert, und beinhaltete im Kapitel 4 bzw. Artikel 46 die „Sozialistischen Produktionsgenossenschaften und ihre Rechte“[9] Der Schwerpunkt lag dabei auf den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG). Er legte fest: „Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind die freiwilligen Vereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur Versorgung des Volkes und der Volkswirtschaft. Sie gestalten auf der Grundlage der Gesetze eigenverantwortlich ihre Arbeits- und Lebensbedingungen. Durch ihre Organisationen und ihre Vertreter in den Staatsorganen nehmen die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften aktiv an der staatlichen Planung und Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung teil. Der Staat hilft den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, die sozialistische Großproduktion auf der Grundlage fortgeschrittener Wissenschaft und Technik zu entwickeln.“ Für die anderen „sozialistischen Produktionsgenossenschaften“ der Fischer, der Gärtner und der Handwerker galten die gleichen Grundsätze. Bei der Verfassungsänderung 1974 wurden die Regelungen beibehalten.

Im Bereich der Wohnungswirtschaft kam es zu unterschiedlichen Entwicklungen. Am 10. Dezember 1953 beschloss der Ministerrat der DDR die „Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter und der Rechte der Gewerkschaften“ über die Zulassung der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften als freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitern, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz zum genossenschaftlichen Bau und Erhalt von Wohnungen. Im Rahmen der staatlichen Wohnungspolitik wurden sie unter anderem mit zinslosen Krediten von der Staatsbank gefördert. Die noch aus der Zeit vor 1945 bestehenden gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften wurden in der DDR erst 1957 revitalisiert und in Gemeinnützige sozialistische Wohnungsbaugenossenschaften (GWG) umgestaltet. In Berlin kam es wegen der Teilung der Stadt und abweichender rechtlicher Zuständigkeit teilweise zur staatlichen bzw. juristischen Zwangsverwaltung von genossenschaftlichem Eigentum. Im Unterschied zu den AWG war die Mitgliedschaft bei den GWG nicht an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden. Gemeinsam war beiden Formen hingegen, dass die Mitglieder für den Bau von Genossenschaftswohnungen praktische Arbeitsleistungen erbringen mussten – entweder am Objekt selbst oder allgemein im Baugewerbe. Diese Leistungen wurden erst ab den 1970er Jahren mit der zunehmenden Mechanisierung des Baugeschehens und der Einführung der Plattenbauweise nach und nach durch die Zahlung von Anteilen durch die Genossenschaftsmitglieder ersetzt. Bis 1988 stieg der genossenschaftliche Wohnungsbestand in der DDR auf ca. 1 Million.[7]

Als Wirtschaftsunternehmen unterlagen die Genossenschaften der Staatlichen Kontrolle und Einflussnahme. Ihre Rolle wurde beispielsweise wie folgt definiert:

  • „Organisationsform des freiwilligen, gleichberechtigten Zusammenschlusses einer bestimmten Gruppe von Menschen zur Wahrnehmung spezifisch ökonomischer Interessen die vorwiegend in der Produktions- (Produktionsgenossenschaft) und Zirkulationssphäre (Verbrauchergenossenschaft). Grundlage der Genossenschaft ist das genossenschaftliche Eigentum. Genossenschaften sind kollektive Einrichtungen. Sie tragen begrenzten, auf Kollektive ausgerichteten Charakter und können nicht einzige ökonomische Grundlage einer Gesellschaftsordnung sein; sie können aber die ökonomische Basis für eine Klasse innerhalb der Gesellschaft bilden. Der Charakter einer Genossenschaft wird stets von den herrschenden Produktionsverhältnissen bestimmt.“[10] (Quelle: BI-Universallexikon A–Z, Bibliographischen Institut Leipzig (Hg.) 1989)

Weiterhin gab es in der DDR Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH), Gärtnerische Produktionsgenossenschaften (GPG), Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer (PGB) und Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer (FPG).

Genossenschaftstag

Der Internationale Genossenschaftstag (International Cooperative Day) wird seit 1923 durch die International Co-operative Alliance gefeiert und findet alljährlich am ersten Samstag im Juli statt. Er soll das Bewusstsein für Genossenschaften schärfen und internationale Solidarität, ökonomische Effizienz, Gleichheit und Weltfrieden als Erfolge und Ideale der Genossenschaftsbewegung feiern und fördern. Er soll zudem die Zusammenarbeit zwischen der internationalen Genossenschaftsbewegung und der Gesellschaft auf allen Ebenen fördern.[11]

Im Jahr 1992 wurde der erste Samstag des Juli 1995 von den Vereinten Nationen als der United Nations International Day of Cooperatives ‚UN Internationaler Tag der Genossenschaften‘ ausgerufen, der seitdem weltweit jährlich an diesem Tag gefeiert wird. Der Tag verweist auf den gemeinsamen Beitrag der Genossenschaftsbewegung zusammen mit den Vereinten Nationen zur Lösung globaler Fragen. Er soll, laut der 1995 von den Vereinten Nationen aufgestellten Zielsetzung, das Bewusstsein für Genossenschaften schärfen, auf die gegenseitige Ergänzung und Gemeinsamkeiten der Ziele der Genossenschaftsbewegung und der Vereinten Nationen hinweisen und den Beitrag der Genossenschaften zur Lösung der durch die Vereinten Nationen zur Sprache gebrachten Themen unterstreichen. Er soll zudem, wie bereits der International Cooperative Day, auch die Zusammenarbeit zwischen der internationalen Genossenschaftsbewegung und der Gesellschaft fördern.[12]

Das Jahr 2012 wurde von den Vereinten Nationen zum Jahr der Genossenschaften erklärt.[13]

Genossenschaften in den Wirtschaftswissenschaften

In den Wirtschaftswissenschaften wird traditionell zwischen Fördergenossenschaften und Produktionsgenossenschaften unterschieden.

  • Die Fördergenossenschaften sind als Beschaffungs- und Verwertungsgenossenschaft ein Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder, das Mittel zum Zweck der Erfüllung bestimmter Funktionen für die Trägerwirtschaften (private Haushalte, Unternehmen) darstellt. Die Mitglieder sind zugleich Nutzer der kooperationsbetrieblichen Leistungen (Abnehmer, Lieferant), Miteigentümer (Träger von Willensbildung und Kontrolle), sowie Kapitalgeber.
  • Dagegen ist bei einer Produktivgenossenschaft ein Unternehmen in die Genossenschaft hineingelegt, das für die Mitglieder als Erwerbsquelle dient. Hier liegt Identität von Mitglied und Arbeitnehmer der Genossenschaft vor.

In modernen Volkswirtschaften waren und sind in jüngerer Zeit Neugründungen von Genossenschaften in klassischen, vor allem aber in innovativen und/oder „alternativen“ Bereichen zu verzeichnen.

Genossenschaftswesen in Europa

Europäische Union

Am 23. Februar 2004 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Über die Förderung der Genossenschaften in Europa veröffentlicht,[14] in dem festgestellt wird, dass es in Europa einschließlich Beitrittsländern mehr als 300.000 Genossenschaften mit mehr als 140 Millionen Mitgliedern gibt.

Seit dem 18. August 2006 besteht in der Europäischen Union die Möglichkeit, für genossenschaftliche Aktivitäten die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft zu wählen. Dies soll die Organisation solcher Unternehmen auf europäischer Ebene erleichtern und stellt damit einen weiteren Schritt zur Verbesserung des Binnenmarkts dar.

Die größte europäische Genossenschaft ist die Mondragón Corporación Cooperativa in Spanien, zu der Unternehmen verschiedener Sektoren wie Maschinenbau, Automobilindustrie, Haushaltsgeräte, Bauindustrie, Einzelhandel (Supermarktketten), Banken und Versicherungen gehören.

Deutschland

Rechtliche Grundlage ist das Genossenschaftsgesetz vom 20. Mai 1889.[15] Oberste Leitmaxime ist die gesetzlich vorgegebene Förderung der Mitglieder, die primär über Leistungsbeziehungen zwischen den Mitgliederwirtschaften (private Haushalte, Betriebe) und dem Gemeinschaftsunternehmen erfolgen soll. Insofern verfolgen Genossenschaften vorrangig ökonomische Zwecke. Wesensmerkmale, die den Kern der Genossenschaftsidentität bilden, sind neben dem Förderungsprinzip die Grundsätze der Selbsthilfe, der Selbstverantwortung, der Selbstverwaltung und das Identitätsprinzip. Letzteres besagt, dass die Miteigentümer/Träger zugleich Geschäftspartner (Abnehmer, Lieferant) und Eigenkapitalgeber sind (Dreifachbeziehung).

Während die trägerschaftliche und die Leistungsbeziehung zur Genossenschaft dem Freiwilligkeitsprinzip unterliegen, ist die Kapitalbeteiligung eine obligatorische Folge aus dem Mitgliedschaftserwerb. Das zentrale Anliegen von Genossenschaften ist es, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen.

Die von Hermann Schulze-Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen stark geprägte Genossenschaftsidee wurde im Dezember 2014 in das Bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.[16] Im März 2015 wurde die Genossenschaftsidee als erste deutsche Nominierung bei der UNESCO für das Immaterielle Kulturerbe eingereicht.[17]

2004 gab es in Deutschland 5.470 eingetragene Genossenschaften, 2015 waren es etwa 7.600 mit rund 20 Millionen Mitgliedern. Die überwiegende Anzahl der Genossenschaftsmitglieder sind solche von Genossenschaftlichen Banken und Wohnungsbaugenossenschaften.[18] In Deutschland gab es Ende 2013 über 2.000 Wohnungsbaugenossenschaften, die über zwei Millionen Wohnungen verwalten und mehr als drei Millionen Mitglieder haben[19].

2012 lag die Insolvenzrate eingetragener Genossenschaften nur bei 0,06 % (18 von 28.297[20]). Im ersten Halbjahr 2015 betrug die Insolvenzrate null Prozent.[21] Dies wird mit der engen Überwachung durch den jeweiligen Genossenschaftsverband (Prüfungsverband) erklärt.

Rechtsform

In Deutschland ist die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (kurz „e. G.“ oder „eG“; früher eGmbH für Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht und eGmuH für Eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht) relevant. Nicht eingetragene Genossenschaften spielen in der Praxis so gut wie keine Rolle.

Eine Genossenschaft ist in mancher Hinsicht einem eingetragenen Verein (e. V.) ähnlich. Zu beachten ist, dass das gesetzliche Leitbild eines Vereins der „nicht wirtschaftliche Verein“ (§ 21 BGB) ist, also nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgelegt ist. Der wirtschaftliche Verein kann nur durch staatliche Verleihung seine Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Da dies aber selten vorkommt, kann die Genossenschaft als eine Sonderform oder Weiterentwicklung des wirtschaftlichen Vereins betrachtet werden. Tatsächlich mutet die eG wie eine Mischung aus Kapitalgesellschaft und Verein an. So können Mitglieder der Genossenschaft gemäß (§ 43 GenG) mehrere Stimmen haben, wenn sie „den Geschäftsbetrieb besonders fördern“. Dies muss aber in der Satzung festgelegt werden.

Der Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder, oder deren soziale oder kulturelle Belange durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 GenG). Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person und nach § 17 GenG Formkaufmann. Das bedeutet, dass die eG aufgrund der gewählten Gesellschaftsform automatisch Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist.

Eine Besonderheit ist die Möglichkeit, die Mitgliederhaftung auf die Höhe des Genossenschaftsanteils zu beschränken. Die Mitglieder der eG haften dann nur mit ihrem gezeichneten Anteil. Die Genossenschaft haftet indessen mit ihrem gesamten Geschäftsvermögen. Die Satzung der eG muss jedoch dazu bestimmen, dass die Nachschusspflicht der Mitglieder - zum Beispiel im Falle einer Insolvenz - ausgeschlossen wird.

Eine eG muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein; eine der Dachorganisationen ist der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (DGRV). Der Prüfungsverband nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahr. Für die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft sowie für die zumeist jährliche Prüfung entstehen den Genossenschaften Kosten, die für neue und kleine Genossenschaften eine finanzielle Belastung darstellen können.

In verschiedenen Bereichen der Wirtschaft gibt es Genossenschaften, beispielsweise die Registrierungsstelle der de-Domains (DENIC), sowie die DATEV eG der Steuerberater und die tageszeitung (taz).

Gründungsvoraussetzungen

Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 4 GenG). Sie muss über eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen (§ 6 ff. GenG). Die Genossenschaft ist, nachdem ein Gutachten durch den Prüfungsverband erstellt wurde, in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts (Registergericht) einzutragen.

Organe und Mitglieder

Gremien einer Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und entweder die Generalversammlung oder je nach Mitgliederzahl optional bzw. verpflichtend die Vertreterversammlung. Es müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder (§ 24 GenG) und drei Aufsichtsratsmitglieder (§ 36 GenG) gewählt werden. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann der Vorstand aus nur einem Mitglied bestehen und es kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Aufgaben des Aufsichtsrats wahr.

Bei den Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossenschaften und Konsumgenossenschaften sind die Mitglieder zugleich Kunden, bzw. Mieter (Wohnungsnutzer). Bei den Handelsgenossenschaften, den landwirtschaftlichen Genossenschaften und Handwerkergenossenschaften hingegen sind die Mitglieder (als Einzelhändler, Landwirte, Handwerker)Voll- oder Teilzeitunternehmer.

Gesellschaftliche Rolle

Im deutschsprachigen Raum finden sich Genossenschaften vor allem in folgenden Bereichen:

Besonderheiten bei Kreditgenossenschaften

Für Kreditgenossenschaften (Genossenschaftsbanken) gilt neben dem Genossenschaftsgesetz das Kreditwesengesetz (KWG). Zudem unterliegen sie der Bankenaufsicht durch die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Prüfungsverbände

Zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung der Einführung einer staatlichen Aufsicht schlossen sich einzelne Genossenschaften schon früh zu Genossenschaftsverbänden zusammen. Heute ist die Mitgliedschaft in einem solchen Verband Pflicht. Die Verbände haben die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

Aufgabe der Verbände ist es, die angeschlossenen Genossenschaften in rechtlichen, steuerlichen sowie betriebswirtschaftlichen Fragen zu beraten und zu betreuen. Sie führen die genossenschaftliche Pflichtprüfung durch und bieten ihren Mitgliedsunternehmen weitere Dienstleistungen an. Im Wohnungsbau haben die öffentlichen und die genossenschaftlichen Wohnungsbauunternehmen gemeinsame Verbände, die auch die Wirtschaftsprüfung der Wohnungsbaugenossenschaften übernehmen.

Für Genossenschaften, deren Bilanzsumme unter einer Million Euro beträgt, hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren Vereinfachungen eingeführt. Sie müssen ihren Jahresabschluss nicht jedes Jahr, sondern nur alle zwei Jahre prüfen lassen.[22] Diese Ausnahme gilt abweichend auch für solche Genossenschaften, deren Umsatz weniger als zwei Millionen Euro im Geschäftsjahr beträgt.

Erst, wenn die Bilanzsumme eine Million Euro und die Umsatzerlöse den Betrag von zwei Millionen Euro übersteigt, erstreckt sich die Pflichtprüfung auch auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes. Innerhalb dieser Prüfung ist der Genossenschaftsverband auch verpflichtet, zu überprüfen, ob die Bestimmungen der Satzung beachtet worden sind.[23]

Zwangsgenossenschaften

In verschiedenen Bereichen existieren Genossenschaften, in denen alle Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes zwangsweise Mitglied sind. Hierzu gehören z. B. die Jagdgenossenschaften, Deichachten und Realgemeinden.

Zwangsmitgliedschaft prägt auch die Berufsgenossenschaften (als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung), deren Mitgliedschaft alle Unternehmen nach festgelegter Branchenzuteilung haben müssen.

Aktuelle Trends

Energiegenossenschaft

Angestoßen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz erlebten Energiegenossenschaften seit Anfang der 2000er Jahre einen Aufschwung: Mehr als die Hälfte aller Genossenschafts-Neugründungen findet derzeit im Bereich Energie, Umwelt, Wasser statt. Mehr als 150 Energiegenossenschaften wurden allein im Jahr 2011 gegründet.[24] Von 2008 bis 2011 hat sich die Anzahl von Energiegenossenschaften mit erneuerbaren Energien vervierfacht. Regional gibt es die meisten Bürgerenergiegenossenschaften in den großen Flächenländern Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen;[25] derzeit halten mehr als 80.000 Personen in Deutschland Anteile an neuen Energiegenossenschaften. Über 500 in den letzten Jahren neu gegründete Energiegenossenschaften haben zusammen rund 800 Millionen Euro in erneuerbare Energien investiert.[26][27]

Pflege- bzw. Seniorengenossenschaft

Ende September 2013 rief der neue niederländische König Willem-Alexander im Rahmen seiner ersten Thronrede für sein Land den „Übergang vom Sozial- zum Partizipationsstaat“ aus. Dort wie auch in Deutschland wird angesichts der demographischen Herausforderung einer immer älter- und damit pflegebedürftiger werdenden Gesellschaft, sowie der finanziellen und personellen Schwierigkeit zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Pflege die Gründung von Pflegegenossenschaften als (preiswerte) Alternative in Selbsthilfe angesehen.[28][29][30] Auch für die im Pflegebereich beruflich Tätigen ist diese Organisationsform eine mögliche Alternative – entsprechend den über 50 deutschen Ärztegenossenschaften mit über 10.000 Mitgliedern.[31][32]

Österreich

Zur Rechtsform Genossenschaft in Österreich

Zweck einer Genossenschaft

Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung der Wirtschaftlichkeit ihrer Mitglieder. Förderung und Erfüllung des Förderzweckes ist ein unabdingbarer Auftrag. Der verfolgte Zweck der Genossenschaft ist im Sinne des Genossenschaftsgesetzes erfüllt, wenn für die Mitglieder im weitesten Sinne wirtschaftliche und/oder soziale Leistungen zur Förderung ihrer Mitglieder erbracht werden. Diesem Grundauftrag entsprechend, hat die Genossenschaft in Abstimmung mit ihren Mitgliedern − unter Ausnutzung aller verbundwirtschaftlichen Vorteile – unternehmerisch und marktgestaltend zu handeln, um dem Mitglied optimale Leistungen bieten zu können.

Genossenschaft und Gewinne

Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen (z. B. der GmbH) liegt darin, dass sie die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt. Das Streben nach Gewinn kollidiert solange nicht mit dem Förderauftrag, als die Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Förderung der Mitglieder benutzt werden.

Anders ausgedrückt, Gewinnstreben ist kein Selbstzweck einer Genossenschaft. Die Nichtausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen erfolgt nur soweit, als dies die Finanzierung notwendiger Investitionen (materieller und immaterieller) zur Absicherung des Betriebes der Genossenschaft erfordert mit dem Ziel, den Mitgliedern der Genossenschaft langfristig Vorteile zu bieten.

Eigenkapital und Haftsumme

Die pflichtgemäß oder freiwillig mehr gezeichneten Geschäftsanteile der Mitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft. Das Nominale eines Geschäftsanteils sowie die Anzahl der pflichtgemäßen Geschäftsanteile werden in der Satzung bestimmt. Sie sind nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Genossenschaft und der daraus resultierenden Risiken festzusetzen. Es ist dabei auf die notwendige Kapitalausstattung sowie die voraussichtliche Mitgliederanzahl der Genossenschaft Bedacht zu nehmen.

Rechnungswesen in einer gewerblichen Genossenschaft

Angesichts der gesetzlichen Verpflichtungen und der besonderen Bedeutung als Kontroll- und Führungsinstrument ist die Einrichtung eines zeitnahen, vollständigen und damit aussagefähigen Rechnungswesens unerlässlich. Dieses ist mit besonderer Sorgfalt zu organisieren. Genossenschaften, die aufsichtsratspflichtig sind (d. h., dauernd mindestens 40 Dienstnehmer beschäftigen), sind darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes IKS (internes Kontrollsystem) zu etablieren. Bei Genossenschaften hängt die Rechnungslegungspflicht von der Höhe der Umsatzerlöse ab. Gewerbliche Genossenschaften, deren Umsatzerlöse (entsprechend den Bestimmungen des UGB) unter € 700.000 betragen, sind nicht rechnungslegungspflichtig (d. h., es wäre keine doppelte Buchhaltung notwendig und kein Jahresabschluss und kein Bericht des Vorstands zu erstellen). Unabhängig von den UGB Bestimmungen sind jedoch sondergesetzliche Regelungen über die Rechnungslegungspflicht – wie z. B. jene im Genossenschaftsgesetz – vorrangig anzusetzen. Die Satzung kann strengere Vorschriften bezüglich der Rechnungslegung der Genossenschaft enthalten und damit auch festlegen, dass – unabhängig von der Größe – jedenfalls ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Für alle Genossenschaften ab einer Umsatzgröße von € 700.000 gelten jedenfalls die allgemeinen Grundsätze des UGB über Ansatzvorschriften, Bewertungsvorschriften und Erstellung des Jahresabschlusses. Darüber hinaus ist ein Bericht des Vorstands bzw. Lagebericht zu erstellen. Für Genossenschaften, die mindestens zwei Merkmale der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten (das sind € 4,84 Mio. Bilanzsumme, € 9,68 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie die Beschäftigung von 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt) gelten die ergänzenden Vorschriften des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB.

Allgemeine rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen
  • Genossenschaften haben keine Kapitalverkehrsteuer bei der Kapitalzeichnung zu entrichten. Die Genossenschaft unterliegt zwar der Körperschaftsteuer, es gibt jedoch keine Mindestkörperschaftsteuer.
  • Für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, bedarf die Genossenschaft der hierfür jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigungen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer in einer Genossenschaft kann ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen des § 39 GewO sein.
  • Falls die Genossenschaft Marken erwerben will, muss eine sogenannte Ähnlichkeitsprüfung beantragt werden. Die Ähnlichkeitsprüfung erstreckt sich darauf, ob eine derartige oder ähnliche Marke bereits geschützt ist.
Mitgliedschaft in einer Genossenschaft

Genossenschaften sind Vereinigungen von einer nicht eingeschränkten Mitgliederzahl und verändern sich durch Beitritt oder Ausscheiden ohne rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft. Die Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie unternehmerisch tätige, eingetragene Personengesellschaften, die zumeist einem bestimmten Berufs- oder Geschäftszweig angehören. Von den Genossenschaftsgründern wird die Mitgliedschaft bereits durch Unterfertigung der Genossenschaftssatzung erworben; nach der Gründung entsteht sie durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des in der Satzung hierfür vorgesehenen Organs. Die Aufnahme in die Genossenschaft ist nicht erzwingbar.

Beendet wird die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds – sofern die Satzung keine Fortsetzung durch die Erben vorsieht; darüber hinaus durch Austritt, der vom Mitglied mittels Kündigung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist zu erklären ist, sowie durch Ausschließung des Mitglieds aus einem in der Satzung hierfür festgelegten Grund sowie durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes (neues) Mitglied. Bei juristischen Personen sowie unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften kann die Satzung die Beendigung einer Mitgliedschaft vorsehen, wenn diese aufgelöst werden.

Die Mitgliedschaft endet bei Übertragung des Geschäftsguthabens (= aller gezeichneten Geschäftsanteile) zum Zeitpunkt der Übertragung, in allen übrigen Fällen regelmäßig – wenn die Satzung dies vorsieht – zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem auch das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Mitglieds berechnet wird. Die Auszahlung erfolgt frühestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. Ein Anspruch an den stillen Reserven besteht nicht.

Rechte und Pflichten einer genossenschaftlichen Mitgliedschaft

Aus der Mitgliedschaft ergeben sich für den Genossenschafter Rechte und Pflichten. Zu den Rechten sind zu zählen:

  • die Möglichkeit der Inanspruchnahme der geschäftsgegenständlichen Förderleistungen der Genossenschaft
  • das Stimmrecht in der Generalversammlung, wobei zumeist die Mitglieder – unabhängig von der Zahl der übernommenen Geschäftsanteile – je eine Stimme haben (Kopfstimmrecht). Die Satzung kann aber auch das sogenannte Anteilsstimmrecht vorsehen und zwar in der Weise, dass jeder Anteil eine Stimme gewährt – dieses Anteilsstimmrecht wird in der Regel auf eine Höchstzahl erreichbarer Stimmen beschränkt (limitiertes Anteilsstimmrecht) bzw. derart modifiziert, dass z. B. nur je weitere drei, fünf oder zehn voll eingezahlte Geschäftsanteile eine weitere Stimme gewährt wird.
  • das aktive und – für natürliche Personen – passive Wahlrecht bei Wahlen in die Organe der Genossenschaft.

Die wesentlichsten Mitgliederpflichten umfassen demgegenüber folgende Bereiche:

  • Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Zeichnung und Einzahlung von Geschäftsanteilen in der jeweils satzungsmäßig festgelegten Mindesthöhe
  • allfällige Zahlung eines Eintrittsgeldes und/oder von Mitgliedsbeiträgen (sofern dies die Satzung vorsieht zur Stärkung des Eigenkapitals der Genossenschaft bzw. zur Deckung der der Genossenschaft aus ihrer Fördertätigkeit erwachsenden Kosten)
  • bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung: für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung zu haften. Außer mit den von ihnen gezeichneten Geschäftsanteilen haften die Mitglieder im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft mindestens mit einem weiteren Betrag (je nach Satzung auch mit einem bestimmten Vielfachen) in Höhe der übernommenen Geschäftsanteile. Die Haftung besteht allerdings nur der Genossenschaft (bzw. dem Masseverwalter) gegenüber; eine unmittelbare Haftung der Mitglieder den Genossenschaftsgläubigern gegenüber besteht nicht.
Leistungsbeziehung Mitglied–Genossenschaft

Die Genossenschaft ist nicht Selbstzweck und hat für ihre Mitglieder in deren Rolle als Geschäftspartner (Kunde, Lieferant) Leistungen und Problemlösungen anzubieten, die das Mitglied in seiner eigenen Wirtschaft (privater Haushalt, Unternehmen) erfolgreich machen. Der wirtschaftliche Erfolg einer Genossenschaft ist abhängig davon, ob Mitglieder die Leistungen in Anspruch nehmen und langfristig Geschäftsbeziehungen zur Genossenschaft unterhalten. Der Umfang der Leistungsbeziehungen wird u. a. durch die Betriebstypen, die Betriebsgröße, Beschäftigungslage sowie die finanzielle Leistungskraft der Mitglieder beeinflusst.

Die Genossenschaft hat demgemäß entsprechend den unterschiedlichen sachbezogenen Anforderungen der Mitglieder maßgeschneiderte Service-, Aktions-, Sortiments- und Dienstleistungskonzepte und -pakete anzubieten. Mitglieder können nach Maßgabe der eigenen Leistungen differenziert behandelt werden. Diese unterschiedliche Behandlung der eigenen Leistungen darf jedoch selbstverständlich bestimmte Grundrechte (wie z. B. in der Satzung festgelegte Stimmrechte) nicht beeinträchtigen.

Bei der Planung von Konzepten sollte nicht übersehen werden, dass professionell angebotene Leistung waren- oder dienstleistungsbezogen Kosten verursacht, deren Deckung über die Preise für erbrachte Leistungen zu erfolgen hat. Auch in der Genossenschaft hat Leistung ihren Preis. Eine transparente und nach dem Verursacherprinzip aufgebaute Kostenzurechnung sollte daher bereits in der Planungsphase als Voraussetzung für eine leistungsgerechte Förderpolitik anzusehen sein.

Organe der Genossenschaft

Jede Genossenschaft muss einen aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Genossenschaftsvertrag kann stattdessen aber auch die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist, können ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausüben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer Durchführung ebenfalls der Regelung durch die Satzung unterliegt, erfolgt – sofern nicht eine Bestellung durch den Aufsichtsrat vorgesehen ist – durch die Generalversammlung.

Die genossenschaftsrechtliche Funktion des Vorstandes ist streng von einem allfälligen schuldrechtlichen Verhältnis (Dienstverhältnis) des Vorstandsmitglieds zur Genossenschaft zu trennen. Ein einmal begründetes Dienstverhältnis besteht unabhängig von der Mitgliedschaft im Vorstand und wird beispielsweise auch durch eine allfällige Abberufung nicht automatisch gelöst. Zum Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern, die hierdurch zu hauptamtlichen werden, wird regelmäßig der Aufsichtsrat ermächtigt. Die Willensbildung innerhalb des Vorstands als Kollegialorgan erfolgt gemeinschaftlich, nötigenfalls über mehr oder minder qualifizierte Beschlussmehrheiten. Die Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand gegenüber Dritten erfolgt laut Satzung.

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft. Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates erstreckt sich auf die Geschäftsführung der Genossenschaft; darüber hinaus weist ihm § 24e GenG zwingende Kontrollen und Zustimmungsrechte zu. In Genossenschaften mit nicht mehr als 40 Mitarbeitern muss die Satzung keinen Aufsichtsrat vorsehen. Ist ein Aufsichtsrat gesetzlich zwingend vorgesehen, muss dieser aus mindestens drei Personen bestehen.[33]

Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, Einsicht und Prüfung des Jahresabschlusses und Bestimmung der Gewinnverwendung zustehen, werden von der Gesamtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt. Zumindest einmal im Jahr (spätestens im achten Monat nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.

Genossenschaftsverbände

In Österreich gibt es derzeit fünf Genossenschaftsverbände als Dachverbände des Genossenschaftswesens:

  1. Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
  2. Österreichischer Raiffeisenverband
  3. Konsumverband, Revisionsverband der Österreichischen Konsumgenossenschaften
  4. Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband[34]
  5. Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften[35]

Schweiz

In der Schweiz hat die Genossenschaft in Form von Gemeinden, Zünfte, Bruderschaften oder Eidgenossenschaften eine lange Tradition, die sich über Jahrhunderte in den Alpgenossenschaften und Gemeinden vor allem der Innerschweiz und in Graubünden entwickelten. Der Genossenschaftsbegriff ist daher auch für die verfassungsgeschichtliche Betrachtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Bedeutung. In der Landwirtschaft hat die Genossenschaft die größte Verbreitung gefunden. Bauern sind in örtlichen Genossenschaften wie Milchgenossenschaften, Käsereigenossenschaften oder Landwirtschaftliche Genossenschaften organisiert. In vielen Schweizer Gemeinden gibt es Wohnungsbaugenossenschaften. Sie sind nicht gewinnorientiert und vermieten ihre Wohnungen den Mitgliedern zum Selbstkostenpreis. Die beiden größten Handelsketten Migros und Coop sind als Genossenschaften organisiert. Ende 2003 zählten die zehn Migros-Genossenschaften über 1,9 Millionen Genossenschafter, Coop sogar über 2,2 Millionen. Der Migros-Gründer Gottlieb Duttweiler etwa wollte ab 1925 dank der genossenschaftlichen Struktur günstigere Lebensmittel an die unteren Bevölkerungsschichten verkaufen als es die etablierten Händler taten. Auch die Schweizerische Mobiliar – eine der größten Schweizer Sachversicherungsgesellschaften – und die Raiffeisen Schweiz (die drittgrößte Schweizer Bankengruppe mit ca. 350 rechtlich eigenständigen genossenschaftlichen Banken) sind etablierte Genossenschaften mit jeweils über einer Million Genossenschafter.

Zur Gründung einer Genossenschaft sind in der Schweiz sieben Mitglieder (Genossenschafter) notwendig. Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im Schweizerischen Obligationenrecht (Artikel 828 bis 926). Per 1. Januar 2017 gab es in der Schweiz 8855 Genossenschaften.[36] Eine Spezialform ist der Genossenschaftsverband: Mindestens drei Genossenschaften können sich zu einem Genossenschaftsverband zusammenschließen. Dabei handelt es sich um eine Genossenschaft, deren Mitglieder Genossenschaften sind. Der bekannteste Genossenschaftsverband ist der Migros-Genossenschafts-Bund, welcher aus den verschiedenen regionalen Genossenschaften besteht. (Vgl. auch Gruppenverband.)

Anteilschein an der Beatus-Höhlen-Genossenschaft vom 12. Oktober 1904

Mindestens drei Personen – von der die Mehrheit Genossenschafter sein muss – bilden den Vorstand, welcher im Obligationenrecht „Verwaltung“ genannt wird. Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Das kann ein Mitglied der Verwaltung, ein Geschäftsführer oder ein Direktor sein. Die Generalversammlung ist das oberste Gremium der Genossenschaft und tagt in der Regel nur einmal jährlich, ohne Einhaltung einer Frist kann auch eine Universalversammlung einberufen werden. Bei Genossenschaften mit über 300 Mitgliedern übernimmt häufig eine Delegiertenversammlung die Aufgaben der Generalversammlung. In diesem Fall wählen die Genossenschafter regelmäßig die Delegierten. Die Generalversammlung bzw. die Delegiertenversammlung wählt sowohl den Vorstand als auch die Kontrollstelle, welche die Buchhaltung überprüft. Die Genossenschaft erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit dem Eintrag ins Handelsregister.

Es gibt Genossenschaften mit Anteilscheinen und solche ohne. Obwohl die Menge und der Wert der Anteilsscheine pro Mitglied nicht limitiert ist, hat jeder Genossenschafter nur eine Stimme an der Generalversammlung. Der Anteilschein ist eine Quittung, welche die persönliche Beteiligung am Genossenschaftskapital bestätigt; der Anteilsschein hat also keine Bedeutung als Wertpapier. Bei Austritt oder Auflösung der Genossenschaft können die Statuten die Rückerstattung der Anteilsscheine vorsehen. Ebenfalls können in den Statuten Gewinnausschüttungen (Dividenden) festgelegt sein; allerdings muss der Reinertrag in einen Reservefonds umgeleitet werden, bis dieser einem gewissen Prozentsatz des Genossenschaftskapitals beträgt. Um sich nicht um Reservefonds, Gewinnsteuern und Ausschüttungen kümmern zu müssen, reinvestieren einige Genossenschaften den Gewinn. Im Todesfall eines Mitglieds werden je nach dem die Genossenschaftsanteile an die Erben ausbezahlt; oder ein Vertreter der Erbengruppe wird zum neuen Mitglied ernannt. In den Statuten muss gemäß Obligationenrecht (Art. 833) festgehalten sein, ob die Genossenschafter persönlich haften und wie die Nachschusspflicht geregelt ist. Im Fall der Nachschusspflicht muss der Vorstand die Mitglieder rechtzeitig über Liquiditätsprobleme informieren. Bei Nachschusspflicht haften ausgetretene Mitglieder auch dann für die Genossenschaft, wenn zwischen Austritt und Konkurseröffnung ein Jahr oder weniger liegt.

Genossenschaftsidee als Weltkulturerbe

Die Dr. Hermann-Schulze-Delitzsch-Gesellschaft und Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft stellten am 29. November 2013, in den Bundesländern Sachsen und Rheinland-Pfalz gemeinsam einen länderübergreifenden Antrag zur Aufnahme der „Genossenschaftsidee“ in das Bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes[37] (Erstellung im Rahmen der nationalen Umsetzung der UNESCO-Konvention zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes).[38] Im Dezember 2014 wurde dieser Antrag durch die Kultusministerkonferenz genehmigt und am 27. März 2015 als erste allein deutsche Nominierung bei der UNESCO, für die internationale Auflistung eingereicht.[39][40] Am 30. November 2016 entschied sich der zwischenstaatliche Ausschuss der UNESCO, während seiner 11. Sitzung in Addis Abeba, für eine Aufnahme in die repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit.[41]

Forschungseinrichtungen

An deutschen Universitäten existiert eine Reihe von Instituten und Einrichtungen, die das Genossenschaftswesen erforschen, so etwa das Institut für Genossenschaftswesen an der Universität Erlangen-Nürnberg,[42] das Institut für Genossenschaftswesen an der Humboldt-Universität zu Berlin,[43] die Institute für Genossenschaftswesen an der Universität Münster[44] und der Philipps-Universität Marburg[45] sowie die Forschungsstelle für Genossenschaftswesen an der Universität Stuttgart-Hohenheim.[46]

Siehe auch

Literatur

Geschichte der Genossenschaftsbewegung

  • Arno Klönne: Der Kampf für das Dach über dem Kopf. Zur Geschichte der Wohnungsbaugenossenschaften. In: Marx21 – Magazin für Internationalen Sozialismus, Nr. 26/2012, ISSN 1865-2557, S. 62–65 (PDF; 4,3 MB).
  • Die sozialistische Genossenschaftsbewegung als die dritte Säule der Arbeiterbewegung – Geschichte und Perspektiven, in: Axel Weipert (Hg.): Demokratisierung von Wirtschaft und Staat – Studien zum Verhältnis von Ökonomie, Staat und Demokratie vom 19. Jahrhundert bis heute, NoRa Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-86557-331-5.
  • Hans Münkner: Organisiert Euch in Genossenschaften! Anders Wirtschaften für eine bessere Welt, Kölner Beiträge zum Genossenschaftswesen Nr. 5, LIT Verlag, Juni 2014, ISBN 978-3-643-12423-4
  • Armin Peter: Die Umwandlung von Genossenschaften in Aktiengesellschaften - ein Danaergeschenk des Gesetzgebers, in Tagungsbericht 2014 zur Genossenschaftsgeschichte, herausgegeben von der Heinrich-Kaufmann-Stiftung, Norderstedt 2015, S. 99–109, ISBN 978-3-7392-2219-6.
  • Holmer Stahncke: Geschichte der Wohnungsbaugenossenschaften in Deutschland. In: Bärbel Wegner/Holmer Stahncke/Anke Pieper, Wohnen bei Genossenschaften. Basics. Geschichte. Projekte. Ellert und Richter, Hamburg, 2012. ISBN 978-3-8319-0456-3.

Genossenschaftsrecht allgemein und der EU

  • Heinrich Bauer: Genossenschafts-Handbuch. Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, zu den umwandlungsrechtlichen, steuerlichen und wettbewerbsrechtlichen Regelungen sowie Sammlung einschlägiger Rechtsvorschriften. Begründet von Rolf Schubert und Karl-Heinz Steder. Loseblatt-Ausgabe, Stand 2007. Schmidt, Berlin, ISBN 3-503-00852-7.
  • Theresia Theurl und Rolf Greve (Hrsg.): Genossenschaftsrecht in Europa. Shaker, Aachen 2001, ISBN 3-8265-9542-4.
  • Marcus Geschwandtner und Marcus Helios: Genossenschaftsrecht. Das neue Genossenschaftsgesetz und die Einführung der Europäischen Genossenschaft. Haufe, Berlin 2006, ISBN 3-448-07496-9.
  • Hartmut Glenk: Genossenschaftsrecht-Systematik und Praxis des Genossenschaftswesens. Lehr- und Studienbuch. C.H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-63313-3.

Literatur zum Genossenschaftsrecht einzelner Länder

  • Gerd Eichhorn: Genossenschaften und Genossenschaftsrecht in Frankreich. Triltsch, Düsseldorf 1957.
  • Andreas Möhlenkamp: Die französische Genossenschaftsrechtsnovelle von 1992. Regensberg, Münster 1997, ISBN 3-7923-0697-2.
  • Hartmut Glenk: Die eingetragene Genossenschaft (Deutschland). C.H.Beck, München 1996, ISBN 3-406-40114-7.
  • Claudia Fischer: Genossenschaftsrecht in Belgien. Regensberg, Münster 1999, ISBN 3-7923-0730-8.
  • Christian Lucas: Das Genossenschaftsrecht der Niederlande. Shaker, Aachen 2001, ISBN 3-8265-9141-0.
  • Jorg Johannes Fedtke: Genossenschaftsrecht in Portugal. Shaker, Aachen 2002, ISBN 3-8322-0621-3.
  • Robert Purtschert (Hrsg.): Das Genossenschaftswesen in der Schweiz. Haupt, Bern 2005, ISBN 3-258-06917-4.
  • Hartmut Glenk (Einführung in): GenR-Genossenschaftsrecht. Beck-Texte im dtv. München, 5. Auflage 2013, ISBN 978-3-423-05584-0.
  • Hartmut Glenk: Genossenschaftsrecht-Systematik und Praxis des Genossenschaftswesens. Lehr- und Studienbuch (Deutschland, Österreich, Schweiz). C.H.Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-63313-3.

Weblinks

 Wiktionary: Genossenschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Genossenschaften - Weitere Bilder oder Audiodateien zum Thema

Einzelnachweise

  1.  Erwin Hasselmann: Die Rochdaler Grundsätze im Wandel der Zeit. In: Veröffentlichungen der Deutschen Genossenschaftskasse. 4, Frankfurt am Main 1968, S. 9f..
  2.  Peter Gleber: 175 Jahre Volksbank Hohenlohe. 9, DG Verlag, Wiesbaden 2018, ISSN 1866-5608.
  3.  Mitteilungen über den Vereinstag deutscher Vorschußvereine zu Weimar am 14. - 16. Juni 1859. Hofdruckerei, Weimar 1859.
  4.  Peter Gleber,: Viele Wurzeln - ein Gedanke. Entstehung der Volksbanken und Raiffeisenbanken bis zur Zusammenführung. In: 40 Jahre Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken. DG Verlag, Wiesbaden, S. 9 - 45.
  5. Ralf Hoffrogge: Vom Sozialismus zur Wirtschaftsdemokratie? Ein kurzer Abriss über Ideen ökonomischer Demokratie in der deutschen Arbeiterbewegung. In: Marcel Bois, Bernd Hüttner (Hrsg.): Geschichte einer pluralen Linken (= Band 3). Berlin 2011 (PDF; 56 kB).
  6. Marco Althaus: Genossen gegen Genossen. In: Politik & Kommunikation, Februar 2012, S. 42–43 (online).
  7. 7,0 7,1 Genossenschaften in der DDR In: genossenschaftsgeschichte.info.
  8. Verfassung DDR 1949.
  9. Verfassung DDR 1968.
  10. BI-Universallexikon A–Z, Bibliographischen Institut Leipzig (Hg.), 1. Aufl. Leipzig 1988, ISBN 3-323-00199-0, Stichwort „Genossenschaft“, S. 250.
  11. ICA International Co-operative Day / United Nations International Day of Co-operatives. (Nicht mehr online verfügbar.) International Co-operative Alliance ICA, archiviert vom Original am 6. Juli 2010; abgerufen am 3. Juli 2010 (english).
  12. International Day of Cooperatives (IDC). Committee for the Promotion and Advancement of Cooperatives COPAC, archiviert vom Original am 22. Juni 2006; abgerufen am 3. Juli 2010 (english).
  13. Internationales Jahr der Genossenschaften 2012. In: genossenschaften.de. Abgerufen am 24. Juli 2012.
  14. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, und der Ausschuss der Regionen über die Förderung der Genossenschaften in Europa In: europa.eu, abgerufen am 1. August 2018. (PDF; 199 kB)
  15.  Jan Kuhnert, Olof Leps: Entwicklung der Wohnungsgemeinnützigkeit bis 1989. In: Neue Wohnungsgemeinnützigkeit. Springer Fachmedien Wiesbaden, 2017, ISBN 978-3-658-17569-6, S. 33–56, doi:10.1007/978-3-658-17570-2_2 (http://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-658-17570-2_2).
  16. Pressemitteilung der Kultusministerkonferenz
  17. Genossenschaftsidee nimmt weiteren Schritt hin zu Kulturerbe. Die Welt, 16. März 2015, abgerufen am 2. April 2015.
  18. Matthias Bartke: „Befreiung der Genossenschaften von Überfürsorge des Gesetzgebers: Kleine Genossenschaften brauchen weder Gründungs- noch sonstige Pflichtprüfungen.“ In: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2015, 110–112.
  19.  Bärbel Wegner, Holmer Stahncke, Anke Pieper: Wohnen bei Genossenschaften. Basics. Geschichte. Projekte. Ellert und Richter, Hamburg 2012, ISBN 978-3-8319-0456-3, S. 199.
  20. Sozial investieren, Insolvenzsicherste Rechtsform – Genossenschaften bleiben unangefochten Sieger, abgerufen am 20. Oktober 2013.
  21. Insolvenzquote von Genossenschaften kaum noch messbar. Genossenschaftsverband Bayern, 27. Juli 2015, abgerufen am 2. Januar 2016 (Statistik der Wirtschaftsauskunftei Creditreform).
  22. Robert Chromow: Erleichterung für kleine Genossenschaften. In: akademie.de. 29. März 2012, abgerufen am 25. Juli 2012.
  23. Reinhard Mecklenburg: Die Pflicht des Genossenschaftsvorstands zur rechtzeitigen Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses. (Memento vom 20. Mai 2013 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis) Berlin 2012.
  24. unendlich-viel-energie.de (Memento vom 24. Mai 2013 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis), Agentur für Erneuerbare Energien, 16. März 2012.
  25. Grafik-Dossier: Energiegenossenschaften in Deutschland (Memento vom 30. Juni 2012 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis).
  26. Bürger, Kommunen und lokale Wirtschaft in guter Gesellschaft, Pressemitteilung DGRV, 2012 (Memento vom 7. Februar 2012 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis).
  27. Hintergrund zu Energiegenossenschaften.
  28. Kerstin Schweighöfer: Pflege als Trendmodell, deutschlandfunk.de, Europa heute, 2. Januar 2014, abgerufen am 4. Januar 2014.
  29. Seniorengenossenschaft Riedlingen e.V., martin-riedlingen.de, 4. Januar 2014
  30. Regionale Gesundheitsversorgung gestalten, Regionale Gesundheitsversorgung und Krankenpflege, geno-futura.de, 18. Mai 2010, abgerufen am 4. Januar 2014.
  31. Genossenschaften in der Pflege (Memento vom 3. Januar 2014 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis), gesundheitswirtschaft.info, 12. Oktober 2006, abgerufen am 4. Januar 2014.
  32. Genossenschaftliche Kooperation – Pflege aktiv gestalten (Memento vom 3. Januar 2014 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis), pflegen-online.de, 29. September 2008, abgerufen am 4. Januar 2014.
  33. RIS – Genossenschaftsgesetz § 24 – Bundesrecht konsolidiert In: ris.bka.gv.at, abgerufen am 1. August 2018.
  34. GBV.at
  35. Rückenwind.coop
  36. Eingetragene Gesellschaften pro Rechtsform und Kanton. Eidgenössisches Amt für das Handelsregister.
  37. Genossenschaftsidee und -praxis als erster deutscher Beitrag in die UNESCO-Liste des Immateriellen Kulturerbes aufgenommen. In: Unesco.de. Abgerufen am 1. Dezember 2016.
  38. Aufnahmeverfahren: Prozess für die Anerkennung einer kulturellen Ausdrucksform als immaterielles Kulturerbe in Deutschland. auf: unesco.de
  39. Genossenschaftsidee nominiert. auf der Webseite der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, abgerufen am 15. Dezember 2014.
  40. Daniel Römer [i-fabrik GmbH]: Aktuelles. In: www.delitzsch.de. Abgerufen am 2. Dezember 2016.
  41. Idea and practice of organizing shared interests in cooperatives - intangible heritage - Culture Sector - UNESCO. In: www.unesco.org. Abgerufen am 1. Dezember 2016.
  42. siehe Homepage des Instituts unter http://www.genossenschaftsinstitut.de./
  43. siehe Homepage des Instituts für Genossenschaftswesen.
  44. siehe Homepage des Instituts unter http://www.wiwi.uni-muenster.de/06/nd/
  45. siehe Homepage des Instituts unter https://www.uni-marburg.de/de/fb02/forschung/forschungsinstitute-und-arbeitsgruppen/weitere-institute-und-forschungsstellen/ifg
  46. suni-hohenheim.de
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